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Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen – MariMedV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2014, 1421)


Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.

a)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.
b)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25